Baurecht
Der Unternehmer, der beauftragt wird, ein funktional beschriebenes Werk zu erbringen, muss die Vorleistungen eines anderen Unternehmers prüfen.
Bestehen Bedenken hinsichtlich der Qualität der Vorleistung, hat er den Auftraggeber hierüber zu informieren.
Andernfalls hat er die durch die mangelhafte Vorleistung herbeigeführten Mängel des Werkes (mit) zu vertreten
(BGH, Urteil vom 30.06.2011 –VII ZB 109/10).




