Gesellschaftsrecht


Aufsichtsratsmitglieder, deren Wahl angefochten wird, können nicht vorsorglich gerichtlich bestellt werden (OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2011).

Der Geschäftsführer haftet nicht nach §64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt.